Grenzüberschreitende Beschäftigung und die Erhebung der Umsatzsteuer

Im Februar 2025 haben wir an der Moore European Tax & Legal Conference in Wien teilgenommen, auf der insgesamt über 140 Steuerexperten und Juristen vertreten waren. Im Mittelpunkt stand die grenzüberschreitende Arbeitsmobilität und das Arbeiten aus der Ferne, auch als Remote Work bezeichnet. Das Thema hat vor allem seit der Corona-Pandemie an Bedeutung gewonnen und sich inzwischen zunehmend in unserer Gesellschaft etabliert. Welche steuerlichen und rechtlichen Fragen stellen sich für einen Arbeitgeber, wenn sein Personal vom Ausland aus für ihn arbeitet? In diesem Zusammenhang wurde auf der Konferenz auch über die Erhebung der Umsatzsteuer diskutiert. Wie steht es mit der Umsatzsteuer, wenn Sie als deutscher Arbeitgeber niederländische Arbeitnehmende beschäftigen, die von den Niederlanden aus für Sie arbeiten?

Belastingdienst

Wir möchten Sie auf die folgenden Artikel zum Thema Home-Office auf unserer Website aufmerksam machen:

Umsatzsteuerliche Betriebsstätte

Im internationalen Steuerrecht gibt es Bezeichnungen wie ständiger Vertreter und Betriebsstätte, die zu lokalen Steuerpflichten führen können. Lokale Lohnsteuer fällt natürlich auch an, dadurch bedingt, dass Ihre Arbeitnehmer jenseits der Grenze arbeiten und wohnen. Auch für die Umsatzsteuer gilt das Betriebsstättenprinzip. Es wird durch eine eigene Definition und Merkmale charakterisiert, die überwiegend der europäischen Rechtsprechung entstammen. Umsatzsteuerlich wird unterschieden nach Betriebsstätten, die dem Verkauf oder aber dem Einkauf dienen, wobei Letztere seltener zum Tragen kommen. Im Folgenden gehen wir näher darauf ein.

Eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte ist eine Niederlassung einer ausländischen Muttergesellschaft, die sich in einem anderen Land als den Niederlanden befindet. Die Betriebsstätte im Sinne des Umsatzsteuerrechts muss über ein ausreichendes Maß an Dauerhaftigkeit und über eine geeignete Struktur verfügen, um Dienstleistungen für Dritte mithilfe von Personal und technischen Ressourcen erbringen zu können. Kurz gesagt, es muss sich um eine feste Geschäftseinrichtung handeln, die selbstständig Waren liefern oder Dienstleistungen für Kunden erbringen kann. 

Wenn Sie als deutsches Unternehmen einen festen Standort anmieten und Mitarbeiter beschäftigen, die befugt sind, Verträge mit Auftraggebern abzuschließen, lässt sich eindeutig feststellen, dass Sie eine Betriebsstätte in den Niederlanden haben. Arbeitet Ihr Mitarbeiter im Homeoffice, von zu Hause aus, hängt es vom Arbeitsvertrag ab, ob Sie über eine ausreichende Verfügungsmacht über das Homeoffice verfügen, um eine Aussage darüber zu treffen, ob es sich dabei um Ihre Betriebsstätte handelt.

Wird dann festgestellt, dass die Kriterien einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte in den Niederlanden erfüllt sind, gilt diese Betriebsstätte als im Inland und somit in den Niederlanden umsatzsteuerpflichtig. Damit hat sie eigene Umsatzsteuerpflichten. Grundsätzlich sind Leistungen zwischen dem Stammsitz und der Betriebsstätte nicht umsatzsteuerbar. Dies ändert sich dann, wenn Stammsitz oder Betriebsstätte Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind. In diesem Fall sind gegenseitige Leistungen sichtbar und müssen Umsatzsteuerpflichten berücksichtigt werden. 

Ein Beispiel: Die deutsche Muttergesellschaft ist Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft in Deutschland und sie besitzt eine Betriebsstätte in den Niederlanden. Wenn die Betriebsstätte eine Rechnung für B2B-Dienstleistungen an die umsatzsteuerliche Organschaft in Deutschland sendet, handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Dienstleistung.

Eine Betriebsstätte, die dem Einkauf dient, erbringt selbst keine Dienstleistungen an Dritte, kann jedoch für die Umsatzsteuer auf Dienstleistungen, die für den eigenen Gebrauch erworben wurden, steuerpflichtig sein. Dazu ein Beispiel des niederländischen Staatssekretärs für Finanzen zur Veranschaulichung: Ein in Deutschland ansässiges Automatisierungsunternehmen erbringt eine Programmierdienstleistung zur Verbesserung der automatisierten Lagerorganisation in einem Warenlager in den Niederlanden, das einem ausländischen Unternehmer gehört. 

Das Warenlager ist eine Betriebsstätte mit dem Zweck des Einkaufs für diesen Unternehmer. Das Automatisierungsunternehmen erbringt in den Niederlanden eine B2B-Dienstleistung. Das Warenlager kauft diese B2B-Dienstleistung für den eigenen Bedarf und den Einsatz vor Ort ein. Die auf die Programmierdienstleistung erhobene Umsatzsteuer wird auf das Warenlager dieses ausländischen Unternehmers verlagert. 

Der Unternehmer des Warenlagers muss sich beim niederländischen Belastingdienst in Heerlen (Standort der niederländischen Steuerbehörde für das Ausland) zu Umsatzsteuerzwecken registrieren und die verlagerte Umsatzsteuer im Rahmen der Steuererklärung begleichen. Gleichzeitig bringt er diese Umsatzsteuer im Rahmen dieser Steuererklärung wieder in Abzug, sofern der Unternehmer den Einkauf für Dienstleistungen verwendet, die umsatzsteuerpflichtig sind.

Fazit

Als deutscher Unternehmer mit einem festen Standort, Arbeitnehmern, Ressourcen und Tätigkeiten in den Niederlanden, haben Sie dort unter Umständen eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte. Damit gelten Sie als ein in den Niederlanden ansässiges, umsatzsteuerpflichtiges Unternehmern. Eine besondere Variante ist eine Betriebsstätte mit dem Zweck des Einkaufs und ebenfalls Umsatzsteuerpflichten nach sich ziehen kann.

Was tun?

In der Praxis erfordert grenzüberschreitendes Arbeiten immer ein hohes Maß an Aufmerksamkeit bei den steuerlichen Pflichten im Rahmen der Lohn- und Körperschaftsteuer. Dieser Artikel möchte Sie auch auf die möglichen Folgen für die Umsatzsteuer hinweisen, die in dieser Hinsicht einen ganz eigenen begrifflichen Rahmen verwendet. Lassen Sie sich auch in dieser Hinsicht beraten.

Das Umsatzsteuer-Beraterteam ist gerne für Sie da.

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drs. Teunis van den Berg

Umsatzsteuerberater

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