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Angemessene Entschädigung bei einer Kündigung durch das Amtsgericht

Ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann in den Niederlanden auch enden, indem das Amtsgericht (kantonrechter) die Auflösung des Arbeitsvertrags verfügt. Ein Antrag auf Auflösung des Arbeitsvertrags durch das Amtsgericht kann nur gestellt werden, wenn folgende Umstände gegeben sind:

Angemessene Entschädigung bei einer Kündigung durch das Amtsgericht
  • Häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten;

     

  • dysfunktionales Verhalten;

     

  • Fehlverhalten oder Fahrlässigkeit;

     

  • schwerwiegende Einwände aus Gewissensgründen;

     

  • gestörtes Arbeitsverhältnis;

     

  • andere Umstände oder

     

  • Kombination aus verschiedenen Kündigungsgründen (cumulatiegrond).

     

Liegen der Entlassung andere als die oben genannte Gründe zugrunde, muss der Arbeitsvertrag nicht durch eine Auflösung durch das Amtsgericht, sondern auf andere Weise beendet werden.

 

Wird der Arbeitsvertrag durch eine Entscheidung des Amtsgerichts auf Antrag des Arbeitgebers beendet, hat der Arbeitnehmer in der Regel Anspruch auf die gesetzliche Abfindung. Diese beträgt ein Drittel eines Monatsgehalts für jedes Beschäftigungsjahr. Der Anspruch auf die gesetzliche Abfindung ist auf € 94.000 begrenzt beziehungsweise auf einen Betrag, der höchstens dem Gehalt für einen Zeitraum von 12 Monaten entspricht, sofern das Gehalt den Betrag von € 94.000 übersteigt. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf einen weiteren Artikel in diesem Newsletter, in dem die gesetzliche Abfindung näher erläutert wird.

 

Es ist denkbar, dass das Amtsgericht dem Arbeitnehmer neben der gesetzlichen Abfindung eine zusätzliche Entschädigungsleistung zuspricht. Diese bezeichnen wir als angemessene Entschädigung (billijke vergoeding). Das Gericht kann eine angemessene Entschädigung nur dann verhängen, wenn die Auflösung des Arbeitsvertrags auf schwerwiegendes Fehlverhalten oder grober Fahrlässigkeit des Arbeitgebers zurückzuführen ist. Es gibt keine feste Formel oder einen festen Ausgangspunkt für die Bestimmung der Höhe einer angemessenen Entschädigung. In der Regel wird nur eine niedrige angemessene Entschädigung zugesprochen, in manchen Fällen geht es aber auch um sehr hohe Beträge. Um Ihnen einen Eindruck zu vermitteln, wie eine angemessene Entschädigung zustandekommt, stellen wir Ihnen kurz einige Urteile von Amtsgerichten in den Niederlanden vor.

 

Im Januar 2024 hat die Rechtbank Rotterdam dem Geschäftsführer eines Unternehmens eine angemessene Entschädigung in Höhe von € 250.000 zugesprochen. Der Arbeitgeber wollte das Arbeitsverhältnis aufgrund eines gestörten Arbeitsverhältnisses auflösen. Dem Auflösungsantrag wurde stattgegeben, allerdings verbunden mit der Auflage zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 250.000 € an den Arbeitnehmer. Das Gericht urteilte, dass das Arbeitsverhältnis durch das Verhalten des Arbeitgebers schwerwiegend und nachhaltig gestört worden sei. (ECLI:NL:RBROT:2024:622)

 

 

Vor einiger Zeit hat das Bezirksgericht in Alkmaar einer Verkäuferin in einem Modegeschäft eine angemessene Entschädigung in Höhe von € 22.000 zugesprochen. Auch hier hatte der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsvertrags aufgrund eines gestörten Arbeitsverhältnisses beantragt. Das Gericht urteilte hier ebenfalls, dass die Auflösung des Arbeitsvertrags auf schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitgebers zurückzuführen sei. Infolgedessen wurde zusätzlich zur gesetzlichen Abfindung eine angemessene Entschädigungsleistung verhängt. (ECLI:NL:RBNHO:2023:1568).

Nicht immer wird eine angemessene Entschädigung bei einer Auflösung des Arbeitsvertrags durch das Amtsgericht zugesprochen. Wenn aber nach Ansicht des Gerichts schwerwiegendes Fehlverhalten oder grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers vorliegen, ist eine Entschädigung das Mittel der Wahl. Dies ist häufig der Fall, wenn der Arbeitgeber eine Beendigung des Arbeitsvertrags anstrebt, obwohl die Voraussetzungen eines gesetzlichen Kündigungsgrunds nicht erfüllt sind.

 

Haben Sie einen Arbeitsvertrag gekündigt, ohne die geltenden Vorschriften einzuhalten - insbesondere die vorherige Genehmigung für eine Kündigung durch die UWV-Behörde (niederländische Ausführungsbehörde für Arbeitnehmerversicherungen) - hat der Arbeitnehmer die Wahl: die Aufhebung der ausgesprochenen Kündigung zu beantragen, sodass das Arbeitsverhältnis fortbesteht oder sich mit dem Ende des Arbeitsvertrags durch Gewährung einer angemessenen Entschädigung abzufinden. Entscheidet sich der Arbeitnehmer für Letzteres, werden Sie in der Regel zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung verurteilt.

 

Beabsichtigen Sie, den Arbeitsvertrag eines in den Niederlanden tätigen Arbeitnehmers zu beenden? Informieren Sie sich immer frühzeitig und umfassend. Auf diese Weise können Sie hohe Entschädigungen und unangenehme Überraschungen vermeiden. Die Berater von Moore MKW werden Sie gerne unterstützen.

 

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Okko de Wilde
  • Personalberater

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