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Niederländische Mehrwertsteuer fällig bei Vermietungen von deutschem Mietwagenunternehmen an niederländische Privatpersonen

In einer kürzlich veröffentlichten Rechtssache, Rechtbank Zeeland-West-Brabant, 25.07.2024, Nr. BRE 23/1869 und BRE 23/1870, entschied ein niederländisches Gericht, dass ein deutsches Mietwagenunternehmen zu Unrecht keine niederländische Mehrwertsteuer auf seine Mieteinnahmen abgeführt hatte.

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Was ist der Sachverhalt?

Ein deutsches Autovermietungsunternehmen vermietet Autos unter anderem an in den Niederlanden lebende Privatpersonen. Auf diese Mieteinnahmen wurde die deutsche Mehrwertsteuer erhoben und abgeführt. Nach einer Prüfung in Zusammenarbeit mit der deutschen Polizei, stellten die niederländischen Steuerbehörden (Belastingdienst) fest, dass auf einen Teil der Vermietungsumsätze an niederländische Privatpersonen keine niederländische Mehrwertsteuer (Btw) gezahlt worden war. Daraufhin wurden Nachzahlungen für die Mehrwertsteuer sowie Zinsen und Bußgelder verhängt. Das Mietwagenunternehmen legte Einspruch und Berufung ein, doch das Gericht bestätigte die niederländischen Mehrwertsteuernachzahlungen sowie die Bußgelder und Zinsen.

Was ist geschehen?

Die EU-Mehrwertsteuervorschriften enthalten Vorschriften zur Bestimmung des Ortes, an dem die Leistungen für Mehrwertsteuerzwecke erbracht (beziehungsweise besteuert) werden. Für den Ort der Lieferung von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen gelten unterschiedliche Regeln. Diese Regeln legen fest, welchem EU-Mitgliedstaat bestimmte Mehrwertsteuereinnahmen zufließen. Für Dienstleistungen gelten im Wesentlichen die folgenden Regeln: Dienstleistungen, die ein Unternehmer für einen anderen Unternehmer erbringt (B2B-Dienstleistungen), werden in dem Land besteuert, in dem der Kunde ansässig ist. Dienstleistungen, die ein Unternehmer an einen Nichtunternehmer (Privatperson) erbringt (B2C-Dienstleistungen), werden in dem Land besteuert, in dem der Erbringer der Dienstleistung ansässig ist. Von diesen Grundsätzen gibt es eine Reihe von Ausnahmen, zum Beispiel für die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln. So wird bei der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels der Ort der Dienstleistung in dem Land besteuert, in dem das Beförderungsmittel dem Kunden zur Verfügung gestellt wird. Bei anderen als kurzfristigen Vermietungen liegt der Ort der Dienstleistung jedoch dort, wo der Kunde ansässig ist (B2B) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (B2C). Kurzfristige Vermietung ist definiert als Vermietung für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen. Für Sportboote und -schiffe gelten andere Regeln für den Ort der Dienstleistung und den Zeitraum. Diese werden in diesem Artikel nicht näher erörtert.

In dem vor dem niederländischen Gericht verhandelten Fall stellte sich heraus, dass der deutsche Autovermieter die Fahrzeuge niederländischen Privatpersonen für einen längeren Zeitraum als 30 Tage zur Verfügung gestellt hatte. Folglich war der Ort der Dienstleistung nicht Deutschland (wo das Auto zur Verfügung gestellt wurde), sondern die Niederlande (wo die Kunden ihren Wohnsitz haben).

Wichtige Aspekte für die praktische Umsetzung

Bei grenzüberschreitenden Transaktionen ist es wichtig, nicht nur die Grundsätze, sondern auch die spezifisch geltenden Ausnahmen zu prüfen. Davon gibt es mehr, als Sie vielleicht denken. In der oben beschriebenen Situation hätte der deutsche Unternehmer eine Registrierung zu Mehrwertsteuerzwecken in den Niederlanden beantragen und die niederländische Mehrwertsteuer zahlen müssen. Das hätte viel Zeit, Mühe und zusätzliche Kosten gespart. Seit dem 1. Juli 2021 können deutsche Unternehmen die niederländische Mehrwertsteuerzahlungen noch einfacher leisten, indem sie die fällige Mehrwertsteuer im Rahmen einer One-Stop-Shop-Meldung abrechnen, die über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingereicht werden kann. Dies ist jedoch nicht verpflichtend, in manchen Situationen kann es aus umsatzsteuerlicher Sicht immer noch „günstiger“ sein, die Registrierung zu Mehrwertsteuerzwecken zu beantragen und die Umsatzsteuererklärung vor Ort abzugeben. Lassen Sie sich daher gut beraten, damit es keine bösen Überraschungen gibt. Das Umsatzsteuer-Beraterteam von Moore MKW, ist gerne für Sie da. 

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Teunis van den Berg 1
drs. Teunis van den Berg
  • Umsatzsteuerberater

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