Ausländische Privatfahrten mit dem Dienstwagen: so dürfen Kraftstoff- und Mautkosten mit dem geldwerten Vorteil verrechnet werden

Immer mehr Mitarbeiter nutzen den Dienstwagen beziehungsweise Firmenwagen für Privatfahrten ins Ausland, beispielsweise während der Sommerferien, auf dem Weg zum Wintersport oder für Familienbesuche. Für Arbeitgeber ist es wichtig, Klarheit zu schaffen: Welche Kosten müssen Arbeitnehmer tragen, und wann dürfen diese mit dem geldwerten Vorteil verrechnet werden?

In vielen Unternehmen gilt die Regel, dass Kraftstoff- und Mautkosten für die Privatnutzung des Dienstwagens im Ausland vom Arbeitnehmer zu tragen sind, aber dass diese – unter bestimmten Voraussetzungen – als Eigenanteil der Privatnutzung verrechnet werden dürfen und auf diese Weise die Höhe des geldwerten Vorteils reduzieren. Während ein Arbeitnehmer so unter Umständen einige Hundert Euro einsparen kann, kostet es den Arbeitgeber kein Geld. Damit eine Minderung des geldwerten Vorteils zum Tragen kommt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Da die Urlaubszeit bald ansteht, halten wir es für sinnvoll, hier Klarheit zu schaffen.

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Voraussetzungen für eine Verrechnung mit dem geldwerten Vorteil

1. Die Kosten müssen nachweislich auf eine Privatnutzung zurückzuführen sein

Nur im Ausland anfallende Kosten, die in einem direkten Zusammenhang mit Privatfahrten stehen (wie Urlaubsfahrten), dürfen als Eigenanteil angerechnet werden.
Das heißt:

  • Es muss nach betrieblichen und privaten Fahrten unterschieden werden.
  • Der Arbeitnehmer muss auf Anforderung ein lückenloses Fahrtenbuch vorlegen oder einen anderen Nachweis erbringen können.

Ohne eine nachweisliche belegte Privatnutzung dürfen die Ausgaben nicht verrechnet werden.

2. Es muss eine tatsächliche Zahlung durch den Arbeitnehmer vorliegen

Eine Verrechnung mit dem geldwerten Vorteil ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer die Kosten:

  • selbst bezahlt hat (nachgewiesen durch Tankquittungen, Mautbelege o.ä.) oder
  • über die Gehaltsabrechnung an Sie zurückgezahlt hat (Einbehaltung/Verrechnung).

Theoretische oder fiktive Ausgaben finden keine Berücksichtigung: Es muss wirklich eine Zahlung stattgefunden haben.

3. Die Ausgaben müssen vor dem 31. Dezember desselben Kalenderjahres geleistet worden sein

Für die niederländischen Steuerbehörden (Belastingdienst) gilt Folgendes:

  • Ausgaben für eine Privatnutzung dürfen nur im selben Jahr mit dem geldwerten Vorteil verrechnet werden.
  • Eine Zahlung im Januar des Folgejahres kann nicht mehr in den Ausgaben des Vorjahres berücksichtigt werden.

Achten Sie daher darauf, dass Zahlungen oder Verrechnungen fristgerecht erfolgen.

4. Der Eigenanteil muss eindeutig der Privatnutzung im Ausland zugeordnet werden können

Es ist zwar zulässig, allgemeine Kosten (wie eine feste „Leasingrate“) zu verrechnen, jedoch müssen Kraftstoff- und Mautzahlungen im Ausland eindeutig in Verbindung stehen mit:

  • privat zurückgelegten Kilometern
  • entsprechenden Belegen (Kraftstoff, Maut, Vignetten, Tunnelgebühren usw.)

Je konkreter, umso besser. Ein unklarer Beleg oder eine Zahlung ohne Kontext dürfen nicht der Privatnutzung zugeordnet werden.

5. Die geleisteten Ausgaben dürfen nicht dazu führen, dass ein negativer geldwerter Vorteil entsteht.

Der geldwerte Vorteil kann durch den Eigenanteil:

  • zwar reduziert werden
  • jedoch nie einen Wert unter Null annehmen

Ist der Eigenanteil höher als der geldwerte Vorteil insgesamt? Dann bleibt der geldwerte Vorteil bei 0 Euro.

6. Aufbewahrungspflicht: Belege müssen stets verfügbar sein

Für eine ordnungsgemäße Abrechnung müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer alle entsprechenden Unterlagen aufheben:

  • Tankquittungen und Mautbelege aus dem Ausland
  • Zahlungsnachweise
  • Fahrtenbuch oder Erklärung über die Privatnutzung
  • eventuelle Vereinbarungen gemäß einer Dienstwagenregelung oder ergänzenden Bedingungen

Dies ist nicht nur für interne Kontrollen sondern auch für mögliche Steuerprüfungen wichtig.

Praxisbeispiel
Ein Mitarbeiter fährt mit dem Dienstwagen in den Urlaub nach Frankreich. Unterwegs bezahlt er:

  • 180 Euro für Kraftstoff
  • 95 Euro für Mautgebühren

Er reicht bei seinem Arbeitgeber keine Abrechnung ein, legt aber auf Anforderung alle Belege vor, die eine Privatnutzung eindeutig bestätigen.

→ Die insgesamt geleisteten 275 Euro dürfen als Eigenanteil für die Privatnutzung verbucht werden. Dadurch reduziert sich die Höhe des geldwerten Vorteils um eben diesen Betrag, allerdings nur dann, wenn der Eigenanteil vor dem 31. Dezember gezahlt oder verrechnet wurde.
 

Tipps für Arbeitgeber

  • Erstellen Sie eine klare Dienstwagenregelung, in der festgelegt ist, dass Kraftstoff- und Mautkosten bei ausländischen Privatfahrten vom Arbeitnehmer zu tragen sind.
  • Nehmen Sie außerdem in die Dienstwagenregelung oder in die Nutzungsbedingungen für Dienstwagen auf, dass die Kosten für die Privatnutzung des Dienstwagens im Ausland mit dem geldwerten Vorteil verrechnet werden können.
  • Erläutern Sie klar und verständlich, wie Mitarbeiter Belege aufheben und einreichen müssen.
  • Führen Sie im November eine Kontrolle durch, damit die Eigenanteile rechtzeitig verrechnet werden können.
  • Sorgen Sie dafür, dass Personalabteilung sowie Lohn-/Gehaltsbuchhaltung die Verarbeitung der Daten aufeinander abstimmen.
  • Leiten Sie die Kosten, die mit dem geldwerten Vorteil verrechnet werden können, rechtzeitig an die Lohn-/Gehaltsbuchhaltung weiter, mit dem Betreff: „Kosten Privatnutzung Fahrzeug im Ausland, Verrechnung mit dem geldwerten Vorteil in Monat <Monat nennen>“.

Fazit

Durch klare Regeln und eine sorgfältige Buchführung lassen sich Kraftstoff- und Mautkosten im Ausland einfach und ordnungsgemäß mit dem geldwerten Vorteil verrechnen. So vermeiden Sie steuerliche Fehler und Arbeitnehmende wissen genau, woran sie sind. Auf diese Weise ist es möglich, Mitarbeitern mit einem Dienstwagen, welche die Kosten für ausländische Privatfahrten selbst tragen müssen, einen steuerlichen Vorteil zu gewähren.

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich bitte an Okko de Wilde.

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