Dividendenausschüttung zwischen zwei Unternehmen: Wie steht es mit der Dividendensteuer und Steuererklärung?

Für Dividendenausschüttungen gilt der Grundsatz, dass Dividendensteuer einbehalten werden muss. Der geltende Steuersatz beträgt 15%. Die Steuer wird von der ausschüttenden niederländischen BV einbehalten und an die niederländischen Steuerbehörden (Belastingdienst) abgeführt. Innerhalb eines Monats nach der Dividendenausschüttung muss eine Steuererklärung zu dieser Dividendenausschüttung eingereicht werden.

Je nach Fall, gibt es eine Ausnahme von diesem Grundprinzip. Wir befassen uns in diesem Artikel mit der Situation, in der ein Unternehmen eine Dividende an ein anderes Unternehmen ausschüttet. Welche steuerlichen Verpflichtungen bestehen im Hinblick auf die Dividendensteuer und die Abgabe der Steuererklärung? Und, wie funktioniert das Ganze, wenn das Unternehmen, das die Dividendenzahlung erhält, in einem anderen Land ansässig ist?

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Fallbeispiel: Ausschüttende und empfangende BV haben ihren Sitz in den Niederlanden

Es gilt das Grundprinzip, wonach die ausschüttende BV insgesamt 15% Dividendensteuer einbehalten muss. Die BV muss innerhalb eines Monats eine Steuererklärung abgeben und die einbehaltene Dividendensteuer an den niederländischen Belastingdienst abführen.

Hält die empfangende BV mindestens 5% der Anteile an der ausschüttenden BV? Dann gilt die Steuerbefreiung von Beteiligungen und es muss keine Dividendensteuer einbehalten werden. Es entsteht dann auch keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung zur Dividendenausschüttung.

Fallbeispiel: Ausschüttende BV hat ihren Sitz in den Niederlanden und empfangende Gesellschaft ihren Sitz in Deutschland

Es gilt das Grundprinzip, wonach die BV bei der Ausschüttung an die GmbH insgesamt 15% Dividendensteuer einbehalten muss. Hiervon gibt es eine Ausnahme: die Quellensteuerbefreiung.

Wenn die empfangende Gesellschaft ihren Sitz in einem anderen EU-Land oder einem Land hat, mit dem die Niederlande ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen haben und diese Gesellschaft mindestens 5% der Anteile hält, kommt die Quellensteuerbefreiung zum Tragen. Die Befreiung kann allerdings verwehrt werden, wenn Missbrauch vorliegt. Der Oberste Gerichtshof der Niederlande hat klargestellt, wann ein solcher Fall gegeben ist.

Bei Anwendung der Quellensteuerbefreiung muss keine Dividendensteuer einbehalten werden. Es muss jedoch eine Meldung zur Dividendenausschüttung an den niederländischen Belastingdienst übermittelt werden.

Ist die Quellensteuerbefreiung nicht anwendbar? Und, dürfen infolge des Doppelbesteuerungsabkommens weniger als 15% Dividendensteuer einbehalten werden? Dann ist ein Antrag auf Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes einzureichen. Dazu muss eine sogenannte IB 92-verklaring (IB-92-Erklärung) beantragt werden. Die Antragstellung für die IB-92-Erklärung muss vor Ausschüttung der Dividende erfolgen.

Dividendensteuer zahlbar? Steuererklärung zur Dividendenausschüttung
Ausschüttung BV an natürliche Person Ja Ja
Ausschüttung BV an BV (Steuerbefreiung von Beteiligungen anwendbar) Nein Nein
Ausschüttung BV an BV (Steuerbefreiung von Beteiligungen nicht anwendbar) Ja Ja
Ausschüttung BV an GmbH (Quellensteuerbefreiung anwendbar) Nein Keine Steuererklärung, aber Meldung der Dividendenausschüttung
Ausschüttung BV an GmbH (Quellensteuerbefreiung nicht anwendbar) Ja Ja
Ausschüttung BV an GmbH (Quellensteuerbefreiung nicht anwendbar und Steuersatz laut Steuerabkommen unter 15%) Ja (ermäßigter Steuersatz) Ja + IB-92-Erklärung

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