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Urlaubsarten für Partner der Mutter anlässlich der Geburt eines Kindes

In unserem vorigen Newsletter haben wir uns mit dem Urlaub befasst, auf den eine schwangere Arbeitnehmerin Anspruch hat: Mutterschutz nach niederländischem Recht. Aber, auch für Partner/-innen von (werdenden) Müttern gibt es verschiedene Urlaubsarten, die wir Ihnen in diesem Artikel vorstellen möchten.

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1. Sonderurlaub/Kurzzeiturlaub für die Entbindung

Wenn Ehepartner/-innen oder eingetragene Partner/-innen von Arbeitnehmenden beziehungsweise die Person, mit der Arbeitnehmende in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben, ein Kind zur Welt bringen, dürfen diese Arbeitnehmenden Sonderurlaub/Kurzzeiturlaub nehmen, um bei der Geburt anwesend zu sein. Arbeitgebende müssen Arbeitnehmenden während dieses Urlaubs das volle Gehalt weiterzahlen. Möglicherweise haben Arbeitnehmende dann bereits am Tag der Entbindung selbst und/oder dem Tag danach auf Grundlage eines Tarifvertrags (CAO) oder den geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen Anspruch auf einen freien Tag oder aber mehrere freie Tage. In diesem Fall kommt Sonderurlaub/Kurzzeiturlaub nicht infrage.

2. Geburtsurlaub

Arbeitnehmende haben Anspruch auf Geburtsurlaub, wenn Ehepartner/-innen oder eingetragene Partner/-innen von Arbeitnehmenden oder die Person, mit der Arbeitnehmende in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben, entbunden haben beziehungsweise die betreffende Person ein Kind bekommt, für die Arbeitnehmende die Elternschaft anerkennen. Im weiteren Verlauf dieses Artikels werden solche Arbeitnehmende als „Partner/-in“ bezeichnet. Der Umfang dieses Urlaubs entspricht der Arbeitszeit von 1 Woche. Arbeitet der/die Partner/-in 38 Stunden pro Woche? Dann erhält der/die Partner/-in 38 Stunden Urlaub, die in den ersten 4 Wochen nach der Entbindung genommen werden können. Arbeitgebende müssen während dieses Urlaubs das volle Gehalt weiterzahlen.

3. Pflegezeit

In einigen Fällen können Partner/-innen auch kurzzeitige Pflegezeit in Anspruch nehmen. Dazu zählt die Situation, dass die Mutter nach einem Kaiserschnitt oder einer schwierigen Geburt noch medizinische Hilfe benötigt. Der Anspruch auf Pflegezeit ist an eine Reihe zusätzlicher Bedingungen geknüpft, zum Beispiel, dass die entbundene Mutter nicht von einer anderen Person betreut werden kann. Arbeitnehmende haben Anspruch auf maximal 2 Wochen kurzzeitige Pflegezeit pro Jahr. Während dieses Urlaubs müssen Arbeitgebende 70% des Gehalts weiterzahlen oder auch mehr, wenn dies im Tarifvertrag oder in den geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Arbeitgebenden vorgesehen ist. Bei längerer Pflegebedürftigkeit können Partner/-innen langfristige Pflegezeit in Anspruch nehmen. Dieser unbezahlte Urlaub beträgt pro Jahr höchstens das 6-fache der Wochenarbeitszeit.

4. Zusätzlicher Geburtsurlaub

Nachdem Partner/-innen den einwöchigen Geburtsurlaub genommen haben, haben diese Anspruch auf maximal 5 volle Wochen zusätzlichen Geburtsurlaub. Dieser darf aufeinanderfolgend genommen oder über 6 Monate verteilt werden, eingehend am Tag nach der Entbindung.

Partner/-innen haben für die Stunden, für die sie zusätzlichen Geburtsurlaub nehmen, keinen Anspruch auf Gehalt, können aber eine Leistung bei der niederländischen Ausführungsbehörde für Arbeitnehmerversicherungen (UWV) beantragen. Diese Leistung beträgt 70% des Tageslohns des/der Partners/Partnerin, aber nicht mehr als 70% des maximalen Tageslohns. In einem Tarifvertrag, im Arbeitsvertrag beziehungsweise in den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen kann festgelegt sein, dass Arbeitgebende das Gehalt aufstocken müssen.

Auch hier gilt, dass die Leistung über die Arbeitgebenden zu beantragen ist. Diese zahlen die Leistung weiter oder strecken sie dem Arbeitnehmenden vor. Es ist auch möglich, sich dafür zu entscheiden, die Leistung direkt von der niederländischen Ausführungsbehörde für Arbeitnehmerversicherungen (UWV) an Arbeitnehmende auszahlen zu lassen.

5. Elternzeit

Ferner können Partner/-innen bezahlten und unbezahlten Elternurlaub beantragen. Weitere Informationen finden Sie in unseren früheren Artikeln zu diesem Thema: Elternzeit seit dem 2. August 2022 teilweise bezahlt und FAQ - Bezahlte Elternzeit.

Fragen?

Haben Sie Fragen zu den verschiedenen Urlaubsarten oder benötigen Sie Hilfe im Zusammenhang mit einem Urlaubsantrag? Unsere Expertinnen und Experten helfen Ihnen gerne weiter.

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015 L8825 bewerkt
mr. Thessa van Zoeren
  • Arbeitsrechtberater

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