German Desk

Mutterschutz nach niederländischem Recht

Es kommt regelmäßig vor, dass eine Arbeitnehmerin schwanger wird, In diesem Artikel informieren wir Sie über den Urlaub, der Ihrer Mitarbeiterin dann zusteht. Wir informeren Sie auch über wie die Elternzeit in den Niederlanden geregelt ist.

Mutterschutz nach niederländischem Recht

Mutterschutz vor und nach der Entbindung

„Zwangerschapsverlof“ in den Niederlanden ist der Mutterschutz bis zur Entbindung, während der „Bevallingsverlof“ den Mutterschutz nach der Entbindung meint. Die Gesamtdauer dieser Schutzfrist beträgt 16 Wochen. Der „Zwangerschapsverlof“ beginnt 6 bis 4 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Der „Bevallingsverlof“ umfasst die verbleibenden 10 bis 12 Wochen. Grundsätzlich ist der Beginn des „Zwangerschapsverlof“ - innerhalb der genannten Grenzen - der Wahl der werdenden Mutter überlassen. Nimmt sie beispielsweise 5 Wochen vor dem Geburtstermin „Zwangerschapsverlof“, bleiben ihr noch 11 Wochen „Bevallingsverlof“. Wenn sie nach dem ursprünglichen Geburtstermin entbindet, wird der „Zwangerschapsverlof“, um die Tage verlängert, die über diesen Stichtag hinausgehen.

Während der gesamten Mutterschutzfrist hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf eine Leistung der niederländischen Ausführungsbehörde für Arbeitnehmerversicherungen (UWV). Die Leistung beträgt 100% des Tageslohns der Arbeitnehmerin, ist aber nicht höher als der sogenannte maximale Tageslohn. Die Leistung ist über den Arbeitgeber zu beantragen. Der Arbeitgeber zahlt die Leistung fort oder streckt sie der Arbeitnehmerin vor. Es ist auch möglich, die Leistung direkt von der UWV an die Arbeitnehmerin auszahlen zu lassen. In der Praxis zahlt der Arbeitgeber das Gehalt oftmals in vollem Umfang weiter, auch wenn der Betrag über dem maximalen Tageslohn liegt.

Krankentage

Erkrankt die werdende Mutter in einem Zeitraum zwischen 6 und 4 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und ihr „Zwangerschapsverlof“ hat noch nicht begonnen, erhält sie eine Leistung nach dem niederländischen Krankengeldgesetz („Ziektewet“) der UWV. Die Krankheitstage werden dann von der 16 Wochen umfassenden Mutterschutzfrist abgezogen. Ist die Arbeitnehmerin bereits länger als 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin schwangerschaftsbedingt erkrankt, erhält sie ebenfalls eine Leistung nach dem Krankengeldgesetz. In diesem Fall werden die Krankheitstage bis zu 6 Wochen vor dem Geburtstermin nicht auf die Mutterschutzfrist angerechnet. Das Krankengeld nach dem Krankengeldgesetz beträgt 100% des (maximalen) Tageslohns der Arbeitnehmerin.

Für den Arbeitgeber ist es daher von Bedeutung, zu erfahren, ob eine schwangere Arbeitnehmerin durch ihre Schwangerschaft erkrankt ist. Denn dann ist es möglich, für die Arbeitnehmerin rechtzeitig eine Leistung nach dem niederländischen Krankengeldgesetz zu beantragen. Auch dies ist eine Angelegenheit, die der Arbeitgeber aufgreifen sollte. Auf diese Weise spart er sich Kosten. Außerdem kann der geltende Tarifvertrag Regelungen zur Lohnfortzahlung für erkrankte, schwangere Arbeitnehmer enthalten.

20 Wochen Mutterschutzfrist bei Zwillingen oder Mehrlingsgeburten

Bei Zwillingen oder Mehrlingen beträgt die Mutterschutzfrist für die Mutter insgesamt 20 Wochen, davon mindestens 10 Wochen „Bevallingsverlof“, also Mutterschutz nach der Entbindung. Hier muss der „Zwangerschapsverlof“ mindestens acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnen. Was oben zum Thema Krankheit durch Schwangerschaft beschrieben wurde, trifft auch auf Arbeitnehmerinnen zu, die mit mehr als einem Kind schwanger sind. Es gilt hier jedoch, dass zwischen schwangerschaftsbedingten Erkrankungen zwischen 10 bis 4 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und schwangerschaftsbedingten Erkrankungen von mehr als 10 Wochen vor diesem Geburtstermin unterschieden wird.

Meldepflicht

Die Arbeitnehmerin muss dem Arbeitgeber den Beginn ihres „Zwangerschapsverlof“ spätestens drei Wochen vor diesem Datum mitteilen und ihm eine schriftliche Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen, die den mutmaßlichen Tag der Entbindung aufweist. Die Arbeitnehmerin muss ihre Entbindung spätestens am zweiten Tag nach der Geburt melden.

Wichtige Punkte

Wenn wir die Lohn- und Gehaltsabrechnung für Sie übernehmen, ist es wichtig, dass Sie Ihrem Ansprechpartner bei uns mitteilen, wenn eine Mitarbeiterin schwanger ist und im Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder Geburt erkrankt. Wir können Ihnen in solchen Fällen dabei helfen, die richtigen Schritte zu unternehmen und eine ordnungsgemäße Lohnzahlung sicherzustellen. Haben Sie noch Fragen zu den obigen Informationen oder gibt es Besonderheiten im Rahmen der Schwangerschaft Ihrer Arbeitnehmerin? Wir stehen Ihnen gerne mit Antworten und Ratschlägen zur Verfügung. Wenden Sie sich dazu bitte an Thessa van Zoeren.

Wir haben Sie bereits zuvor über die (teilweise bezahlte) Elternzeit in den Niederlanden informiert. Sie finden diese Informationen unter:

Elternzeit seit dem 2. August 2022 teilweise bezahlt

Bezahlte Elternzeit

FAQ

Direkt kontakt aufnehmen

Kontakt

015 L8825 bewerkt
mr. Thessa van Zoeren
  • Arbeitsrechtberater

Diesen Artikel teilen