Lohnsteuer
Entsprechend dem zwischen Deutschland und den Niederlanden abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sind Vergütungen, soweit diese auf Tätigkeiten in den Niederlanden entfallen, auch in den Niederlanden zu versteuern.
Vergütungen die gegebenenfalls für Tätigkeiten in Deutschland gezahlt werden sind entsprechend in Deutschland zu versteuern. Ergänzend sei angemerkt, dass auch Vergütungen für Tätigkeiten im Rest der Welt (z. B. Dienstreisen in Drittländer) in der Regel im Wohnsitzland des Mitarbeiters zu versteuern sind.
Sozialversicherung
Wenn der Mitarbeiter 25% oder mehr von seiner Arbeitszeit in den Niederlanden arbeitet, ist entsprechend der EU-Richtlinie 883/2004 für den Mitarbeiter zwingend das niederländische Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
Es müssen dann für das gesamte Arbeitsentgelt Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der niederländischen Gesetzgebung berechnet und abgeführt werden. Anders als bei der Lohnsteuer, findet bei den Sozialversicherungsabgaben in keinem Fall eine Aufteilung nach Ländern statt.
Es ist stets nur das Sozialversicherungssystem eines einzigen Landes anzuwenden; dies soll die Zersplitterung von Leistungsansprüchen verhindern.
Anmeldung Belastingdienst
Um die in den Niederlanden fällige Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu können, ist beim niederländischen Finanzamt eine Lohnsteuernummer zu beantragen.
Die Erteilung dieser Nummer dauert in der Regel etwa sechs bis acht Wochen. Nach Erteilung der Nummer müssen die monatlichen Lohnsteuererklärungen abgegeben werden. Normalerweise gilt dafür eine einmonatige Frist. Mit anderen Worten: Die Lohnsteuererklärung für Juli muss vor dem 31. August abgegeben werden.
Auch die Zahlung sollte innerhalb dieser Frist erfolgen. Jede eingereichte Lohnsteuererklärung hat eine eindeutige Zahlungsreferenz, mit der die zu zahlenden Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprämien an den Belastingdienst zu überweisen sind.
Wenn eine falsche Zahlungsreferenznummer verwendet wird, ist es für die Steuer- und Zollverwaltung schwierig festzustellen, zu welchem Zeitraum die Zahlung gehört, was zu zusätzlichen Veranlagungen mit Säumniszuschlägen führen kann.
Eine solche zusätzliche Veranlagung hat auch eine eindeutige Zahlungsreferenz. Wenn der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, kann das Finanzamt gebeten werden, die Lohnsteuernummer zu löschen.
Teil II
Behalten Sie unsere Website im Auge für den zweiten Teil über die steuerlichen Folgen der Einstellung eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitnehmers. In Teil II werden wir u.a. die Folgen im Krankheitsfall erläutern.
Wünschen Sie weitere Informationen?
Möchten Sie wissen, welche weitere steuerlichen Konsequenzen auf Sie zukommen, wenn Sie einen niederländischen Arbeitnehmer einstellen? Dann wenden Sie sich an einen unserer Mitarbeiter des German Desk. Sie werden Ihnen gerne helfen.