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12% „Pseudo-Endsteuer“ für PKW mit Verbrennungsmotor ab 2027

Ziehen Sie in Erwägung, Ihren Beschäftigten einen Dienstwagen ohne Elektroantrieb als Leasingfahrzeug zur Verfügung zu stellen? Dann sollten Sie genau hinschauen: Ab dem 1. Januar 2027 kommen zusätzliche Steuern auf Arbeitgeber zu. Wir erläutern die aktuelle Situation, damit Sie keine bösen Überraschungen erleben.

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Was ist die „Pseudo-Endsteuer“?

Der Steuerplan 2026 (Belastingplan 2026) enthält eine neue Regelung, die vor allem Arbeitgeber trifft. Die Regierung möchte, dass Beschäftigten ab 2027 nur noch vollelektrische Fahrzeuge zur Verfügung gestellt werden. Der Plan wurde inzwischen verabschiedet. 

Für Arbeitgeber hat dies zur Folge, dass diese ab dem 1. Januar 2027 für jeden Personenkraftwagen (PKW) ohne Elektroantrieb, der an Arbeitnehmende bereitgestellt wird, eine zusätzliche Abgabe in Höhe von 12% auf den Listenpreis leisten müssen.

Diese zusätzliche Abgabe wird als „Pseudo-Endsteuer“ bezeichnet. Sie ist ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlen und trifft nicht die Beschäftigten. Arbeitgeber können den Betrag daher nicht weiterberechnen.

In welchen Fällen kommt die Regelung zur Anwendung?

Die Maßnahme gilt für alle PKW mit einem CO₂-Ausstoß von über 0 Gramm pro Kilometer. Davon betroffen sind somit alle Fahrzeuge, die nicht vollelektrisch betrieben werden. Die „Pseudo-Endsteuer“ gilt weder für Lieferwagen noch für PKW, die ausschließlich geschäftlich genutzt werden. Eine Nutzung für private Zwecke muss ausgeschlossen sein und nachweislich überprüft werden.

Hinweis: Der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählt als Privatnutzung

Aus Sicht der niederländischen Steuerbehörden (Belastingdienst) gilt der Weg zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als private Nutzung. Dies unterscheidet sich von der Regelung in Bezug auf den geldwerten Vorteil. 

Daher kann es sein, dass zwar kein geldwerter Vorteil anfällt, der Arbeitgeber aber dennoch der zusätzlichen Pseudo-Endsteuer von 12% unterliegt, wenn das Fahrzeug für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird.

Übergangsregelung bis 2030

Die „Pseudo-Endsteuer“ gilt ab dem 1. Januar 2027. Sie erstreckt sich jedoch nur auf Personenkraftwagen ohne Elektroantrieb, die ab diesem Zeitpunkt erstmals an einen Arbeitnehmer zur Privatnutzung bereitgestellt werden.

Haben Sie bereits vor dem Jahr 2027 einen Leasingvertrag abgeschlossen und ist das Fahrzeug bereits am 31. Dezember 2026 auf den Namen eines Arbeitnehmers zugelassen? In diesem Fall wird Ihnen eine Fristverlängerung gewährt. Nach dem derzeit geltenden Recht kommt die „Pseudo-Endsteuer“ dann erst ab dem 17. September 2030 zum Tragen. Die Regierung hat jedoch vorgeschlagen, diese Übergangsregelung bis zum 1. Januar 2031 zu verlängern.

Ab diesem Datum gilt die Abgabe für alle PKW ohne Elektroantrieb, die für private Zwecke genutzt werden. Dies trifft auch zu, wenn es sich dabei lediglich um den Weg zwischen Wohn- und Arbeitsstätte handelt.

Wie steht es mit der Abführung der Steuerabgabe?

Die Abgabe der „Pseudo-Endsteuer“ wird monatlich berechnet. Stellen Sie einen Leasingwagen ohne Elektroantrieb in einem bestimmten Jahr nur für einige Monate für die Privatnutzung zur Verfügung? Dann zahlen Sie die Abgabe nur für diese Monate. 

Bitte beachten Sie jedoch, dass die Abgabe der Steuer für den gesamten Monat berechnet wird, auch wenn das Fahrzeug nur an einem einzigen Tag in einem Monat privat genutzt wird.

Sie sind nicht verpflichtet, die „Pseudo-Endsteuer“ monatlich zu zahlen. Die Zahlung erfolgt einmal im Jahr, spätestens im Rahmen der zweiten Lohnsteuer-Anmeldung des neuen Kalenderjahres. Hier geben Sie den Betrag für das gesamte, vorherige Kalenderjahr an.

Ändern Sie rechtzeitig Ihre Leasingvorschriften

Möchten Sie die Zahlung der zusätzlichen Steuerabgabe von 12% vermeiden? Dann empfiehlt es sich, Ihre Leasingvorschriften dahingehend zu ergänzen, dass ab dem 1. Januar 2027 nur noch vollelektrische Fahrzeuge für ein Leasing infrage kommen.

Schließen Sie jetzt noch einen 5-Jahres-Vertrag für ein Fahrzeug ohne Elektroantrieb ab? In diesem Fall läuft der Vertrag über den 17. September 2030 hinaus. Ab diesem Datum zahlen Sie jeden Monat 1% „Pseudo-Endsteuer“ auf den Listenpreis. Das klingt wenig, ergibt aber auf ein Jahr gerechnet eine Abgabe von 12%.

Unser Rat: 
Schließen Sie gerade einen Leasingvertrag für ein Fahrzeug ohne Elektroantrieb ab? Wählen Sie in diesem Fall keine Laufzeit mit einer Dauer von über 48 Monaten beziehungsweise stellen Sie sicher, dass der Vertrag am 17. September 2030 endet. Verträge mit einer Laufzeit von 60 Monaten gehen über den 17. September 2030 hinaus. 

Ab diesem Datum läuft die Übergangsregelung aus und zahlen Sie als Arbeitgeber 12% „Pseudo-Endsteuer“ pro Jahr auf den Listenpreis. Bei einem Vertrag mit einer Laufzeit von 48 Monaten endet die Laufzeit vor diesem Datum und Sie vermeiden so die anschließenden Zusatzkosten.

Anpassungen und Ausnahmen (Aktualisierung nach dem Prinsjesdag)

Die Regierung hat am Prinsjesdag 2026 eine Reihe von Anpassungen an der „Pseudo-Endsteuer“ vorgeschlagen. Diese Vorschläge sind Teil des Steuerplans 2027 (Belastingplan 2027) und müssen noch von der Zweiten und Ersten Kammer des niederländischen Parlaments verabschiedet werden. Nachstehend erläutern wir die wichtigsten vorgebrachten Änderungen.

Vorübergehendes Ersatzfahrzeug
Steht ein Fahrzeug aufgrund von Wartungsarbeiten, Schäden oder Reparaturen vorübergehend nicht zur Verfügung? Dann müssen Sie für ein Ersatzfahrzeug für bis zu 14 aufeinanderfolgende Tage keine „Pseudo-Endsteuer“ zahlen.

Bitte beachten Sie jedoch den geldwerten Vorteil, falls Sie ein Ersatzfahrzeug mit einem anderen Listenpreis als das aktuelle Fahrzeug erhalten. Die Höhe des geldwerten Vorteils könnte sich dadurch ändern.

Kurzfristige Nutzung
Stellen Sie ein Fahrzeug ohne Elektroantrieb nur für kurze Zeit zur Verfügung, beispielsweise wenn ein Mitarbeiter zur Wahrnehmung von Geschäftsterminen für einige Tage einen Mietwagen nutzt, vorübergehend ein Transportmittel im Rahmen eines Projekts vor Ort benötigt oder gelegentlich ein Carsharing-Fahrzeug reserviert?

Dafür gibt es eine Steuerbefreiung für einen Zeitraum von maximal 7 aufeinanderfolgenden Tagen pro Kalenderjahr. Ohne diese Regelung würde die „Pseudo-Endsteuer“ bereits bei einer Nutzung an nur einem Tag für einen ganzen Monat fällig werden. Die Befreiung für die kurzfristige Nutzung gilt bis zum 1. Januar 2031.

Arbeiten außerhalb der Niederlande
Arbeitet ein Arbeitnehmer teilweise im Ausland und besitzt ein anderes Land aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens ebenfalls das Recht, das Arbeitsentgelt zu besteuern?

Dann gilt die „Pseudo-Endsteuer“ im Grundsatz auch weiterhin. Es wurde jedoch klargestellt, dass nur der Teil der „Pseudo-Endsteuer“ zu berücksichtigen ist, der auf das in den Niederlanden steuerpflichtige Arbeitsentgelt entfällt.

Arbeitet ein Arbeitnehmer beispielsweise mit einem Salary-Split-Modell und übt seine Tätigkeit zu 60% in den Niederlanden und zu 40% in Deutschland aus, werden in den Niederlanden nur 60% der „Pseudo-Endsteuer“ berücksichtigt.

Verlängerung des Übergangsrechts
Die Übergangsregelung (für Fahrzeuge, die bereits vor 2027 in Betrieb sind) wird bis zum 1. Januar 2031 verlängert.

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mr. drs. Harold Oude Smeijers
  • Geschäftsführer German Desk & Steuerberatung

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