Kündigung eines Mitarbeiters in den Niederlanden

Das Arbeitsrecht in Deutschland und den Niederlanden ist sehr unterschiedlich. Ein Arbeitgeber kann ein bestehendes Arbeitsverhältnis in den Niederlanden nicht ohne Weiteres beenden. Aus diesem Grund möchten wir Sie informieren in welcher Situation sie eine Kündigung aussprechen können. In den Niederlanden muss die Arbeitsbehörde (niederländische Behörde: „UWV“) oder ein Amtsrichter prüfen, ob ein Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Hier gibt es einige Ausnahmen: fristlose Kündigung und Kündigung während der Probezeit (die Probezeit beträgt nach niederländischem Recht maximal 2 Monate).

Kündigung eines Mitarbeiters in den Niederlanden

Kündigungsweg durch das UWV (die Arbeitsbehörde)

Das UWV prüft (nur ausfolgenden beiden Gründen) ob ein Arbeitnehmer dauernd arbeitsunfähig ist oder ob ein betrieblicher Grund für die beabsichtigte Kündigung vorliegt. Wenn ja, erlaubt das UWV die Kündigung.

Die Prozedur um eine Genehmigung zur Entlassung des Arbeitnehmers zu bekommen dauert etwa 4 Wochen. Der Arbeitgeber kann dann (innerhalb von 4 Wochen nach Empfang der Genehmigung) den Arbeitnehmer kündigen. Der Arbeitgeber muss dabei eine Kündigungsfrist beachten.

Kündigungsweg Amtsgericht

Ein Amtsrichter prüft bei allen sonstigen Gründen (In der Person gelegen) die beabsichtigte Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bejaht er einen Grund, löst er das Arbeitsverhältnis auf. Damit ist das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung beendet.

Hat der Amtsrichter das Arbeitsverhältnis aufgelöst, muss zwischen seiner Entscheidung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses in Prinzip mindestens ein Monat liegen. Der Amtstrichter kann den Arbeitgeber verpflichten eine Abfindung an dem Arbeitnehmer zu zahlen.

Fristlose Kündigung

Bei einer fristlosen Kündigung muss ein Arbeitgeber einen wichtigen Grund haben um das Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden. Dem Arbeitnehmer muss ein ernsthaftes Fehlverhalten anzurechnen sein.

Wichtig dabei ist auch, dass das Arbeitsverhältnis sofort (unverzüglich) und schriftlich gekündigt wird. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer den Grund für die fristlose Kündigung deutlich und ausführlich schriftlich mitteilen.

Eine fristlose Kündigung aufgrund von Arbeitsverweigerung ist nach dem niederländischen Gesetz erlaubt, wenn ein Arbeitgeber die Arbeitsverweigerung nachweisen kann.

Wenn das Verhalten des Arbeitnehmers schon länger dauert und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Beginn nicht darauf angesprochen hat, wird eine fristlose Kündigung jedoch schwierig werden, weil er den Arbeitnehmer nicht abgemahnt hat und weil die Kündigung dann nicht direkt nach dem Fehlverhalten ausgesprochen wurde.

Rein vorsorglich sollte ein Arbeitgeber neben einer fristlosen Kündigung, auch die ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Zeitpunkt beim Amtsgericht starten.

Einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mittels eines Aufhebungsvertrags

Die Arbeitsbehörde oder das Amtsgericht brauchen nicht beteiligt zu werden, wenn das Arbeitsverhältnis durch einen schriftlichen Aufhebungsvertrag in einvernehmlichem Einverständnis beendet wird.

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag anbietet, so muss dem Arbeitnehmer eine angemessene Frist eingeräumt werden, um den Vorschlag zu prüfen und sich gegebenenfalls rechtlich beraten zu lassen.

Der Arbeitnehmer kann nochmals nach seiner Zustimmung den Aufhebungsvertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer auf das gesetzliche Widerrufsrecht schriftlich hinweisen; sonst verlängert sich die Widerrufsfrist auf 21 Tage.

Abfindung

In den Niederlanden erhalten Arbeitnehmer mit einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung.

Dies setzt voraus, dass die Initiative für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von dem Arbeitgeber ausgegangen ist (dies ist auch sehr wichtig für das Recht auf Arbeitslosengeld).

Die Abfindung beträgt 1/3 des Monatsverdienstes für jedes volle Beschäftigungsjahr. Der Höchstbetrag liegt derzeit bei € 86.000, oder bei einem Jahresgehalt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Das Amtsgericht kann dem Arbeitnehmer eine zusätzliche Entschädigung zusprechen, beispielsweise wenn der Arbeitgeber die Kündigungsvorschriften nicht eingehalten hat oder wenn die Beendigung des Arbeitsvertrags auf ein schweres Verschulden des Arbeitgebers zurückzuführen ist.

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015 L8825 bewerkt
mr. Thessa van Zoeren
  • Arbeitsrechtberater

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