Arbeitsrecht German Desk

Anwendbares Recht und zuständiges Gericht bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen

Möchten Sie einem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag anbieten? Und, liegen der Wohnsitz des Arbeitnehmers, der Ort beziehungsweise die Orte, an welchen die Arbeit ausgeübt wird und/oder der Geschäftssitz des Unternehmens, das den Arbeitnehmer beschäftigt, nicht alle im selben Land? Wenn ja, handelt es sich um ein grenzüberschreitendes Arbeitsverhältnis. Nach dem internationalen Privatrecht muss in einem solchen Fall das auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Arbeitsrecht und das in diesem Zusammenhang zuständige Gericht für Streitigkeiten festgelegt werden.
Anwendbares Recht und zuständiges Gericht bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen

Anwendbares Recht: Rom I-Verordnung

In den meisten Fällen, in welchen die beteiligten Länder Mitglieder der Europäischen Union sind, ist das anwendbare Recht auf Grundlage der Rom-I-Verordnung zu bestimmen.

Rechtswahl
Gemäß Rom-I-Verordnung gilt der Grundsatz, dass ein grenzüberschreitender Arbeitsvertrag dem von den Parteien gewählten Recht unterliegt.

Objektiv anwendbares Recht
Die Rom-I-Verordnung besagt ferner, dass dem Arbeitnehmer ungeachtet einer Rechtswahl nicht der Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts vorenthalten werden darf, das ohne Rechtswahl gelten würde (das objektiv anwendbare Recht).

Ausgangspunkt ist, dass das objektiv anwendbare Recht das Recht des Staates ist, in dem oder von dem aus die Arbeit gewöhnlich, das heißt überwiegend, ausgeübt wird.

Manchmal lässt sich ein „gewöhnliches Arbeitsland“ nicht bestimmen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer in mehreren Staaten tätig ist, ohne eine feste Basis in einem bestimmten Land zu haben, in dem er Verwaltungstätigkeiten usw. ausübt. In diesem Fall gilt das Recht des Staates, in dem der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer eingestellt hat, ansässig ist.

Eine Ausnahme gilt, wenn eine engere Verbindung zu einem anderen Staat besteht. Ob dies der Fall ist, muss auf Grundlage aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden

Zuständiges Gericht

Welches Gericht zuständig ist, gibt für die meisten Fälle europäischer grenzüberschreitender Arbeitsverhältnisse die Brüssel-Ia-Verordnung vor.

Generell gilt: Der Arbeitnehmer muss vor dem Gericht seines Wohnsitzlandes verklagt werden. Der Arbeitnehmer, der seinen (ehemaligen) Arbeitgeber verklagt, hat die Wahl zwischen dem Gericht des Landes, in dem er seine Arbeit gewöhnlich ausübt und dem Gericht des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.

Daher kann es sein, dass der Richter, der über einen Rechtsstreit mit Ihrem Arbeitnehmer zu entscheiden hat, das Recht eines anderen Landes anwenden muss, das ihm unbekannt ist. Dies kann zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führen, wenn der Richter sich bei einem Experten für ausländisches Recht über das anwendbare Recht informieren muss.

Die Wahl des Gerichts eines bestimmten Landes, die so genannte Gerichtsstandsvereinbarung, ist nur gültig, wenn sie nach Entstehung des Rechtsstreits getroffen wird.

Worauf sollten Sie bei der Rechtswahl achten?

Bevor Sie das Recht eines bestimmten Landes wählen, sollten Sie prüfen, welches objektiv anwendbare Recht (mutmaßlich) gilt und in welchem Land Sie im Streitfall verklagt werden. Es kann ratsam sein, die Rechtswahl dahingehend anzupassen.

Brauchen Sie Hilfe?

Möchten Sie erfahren, welches Recht gilt, welches Gericht im Streitfall zuständig und welches Recht für Sie am besten geeignet ist? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Wir können für Sie ebenfalls Arbeitsverträge nach niederländischem Recht aufsetzen oder Ihren Arbeitsvertrag nach deutschem Recht auf Unstimmigkeiten mit den einschlägigen Bestimmungen des niederländischen Rechts überprüfen, Sie dabei beraten und unterstützen, um etwaige Konflikte in diesem Zusammenhang am besten zu lösen.

Nehmen Sie kontakt auf.

Möchten Sie mehr wissen?

015 L8825 bewerkt
mr. Thessa van Zoeren
  • Arbeitsrechtberater

Diesen Artikel teilen