Die Informationspflicht des Arbeitgebers

Nach niederländischem Recht sind Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, einen Arbeitnehmer schriftlich beziehungsweise elektronisch über die wichtigsten Arbeitsbedingungen und Daten zu informieren. Damit sollen Klarheit und Transparenz gewährleistet werden, sodass Arbeitnehmer wissen, worauf sie Anspruch haben. In diesem Artikel haben wir für Sie zusammengefasst, um welche Daten es sich dabei handelt, wie und innerhalb welcher Frist diese bereitgestellt werden müssen und welche Folgen es hat, wenn Sie diese nicht oder nicht korrekt zur Verfügung stellen.

Die Informationspflicht des Arbeitgebers

Welche Angaben muss ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zur Verfügung stellen?

Artikel 7:655 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches listet die folgenden Angaben auf, die Arbeitgeber mindestens an ihre Arbeitnehmer mitteilen müssen:
A.    Namen und Wohnort der beteiligten Parteien.

B.    Ort beziehungsweise die Orte, an denen die Tätigkeiten ausgeübt werden. Werden die Tätigkeiten nicht an einem festen Ort beziehungsweise nicht grundsätzlich an einem festen Ort verrichtet, muss vermerkt werden, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeiten an verschiedenen Orten ausübt oder seinen Arbeitsplatz frei wählen kann.

C.    Position des Arbeitnehmers oder die Art seiner Tätigkeiten.

D.    Eintrittsdatum in das Unternehmen.

E.    Enddatum oder die Dauer des Arbeitsvertrags, sofern es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag handelt.

F.    Anspruch auf Urlaub oder andere bezahlte Freistellungen, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat beziehungsweise die Art und Weise der Berechnung dieser Ansprüche.

G.    Verfahren, einschließlich der Anforderungen und Kündigungsfristen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags beachten müssen. Steht die Dauer der Kündigungsfrist zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Informationen noch nicht fest, ist anzugeben, wie Kündigungsfristen festgelegt werden.

H.    Lohn/Gehalt, einschließlich des Anfangsbetrags, die einzelnen Bestandteile sowie Art und Häufigkeit der Zahlung. Hängt das Einkommen von den Ergebnissen der zu verrichtenden Arbeit ab, ist die Arbeitsmenge pro Tag oder Woche, der Preis pro Einheit und der Zeitaufwand, der für die Ausführung der Tätigkeiten nach billigem Ermessen erforderlich ist, aufzuführen.

I.    Arbeitszeit und Arbeitsmuster.

  • Bei einem vollständig oder weitgehend vorhersehbaren Arbeitsmuster sind die Dauer der gewöhnlichen täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit, Regelungen für das Arbeiten außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit und ihre Vergütung sowie - unter entsprechenden Umständen - alle Regelungen zum Schichtwechsel anzugeben.
  • Bei einem vollständig oder weitgehend vorhersehbaren Arbeitsmuster muss Folgendes vermerkt werden: der Grundsatz, dass die Arbeitszeit, in der die Tätigkeiten ausgeführt werden, variabel ist, die Anzahl der garantierten bezahlten Stunden, der Lohn für über diese garantierten Stunden hinaus geleistete Arbeit (Überstunden), die Tage und Stunden, an denen der Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet werden kann und wie lange vor Arbeitsbeginn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordern muss, zur Arbeit zu erscheinen.

J.    Ob der Arbeitnehmer an einer Altersversorgungsregelung teilnehmen wird.

K.    Im Falle einer vorübergehenden Tätigkeit außerhalb der Niederlande, die länger als vier aufeinanderfolgende Monate andauert, das Land beziehungsweise die Länder, in denen die Arbeit ausgeübt werden muss sowie die Dauer dieser Tätigkeiten, die Unterbringung, Sozialversicherungen, Währung der Lohnzahlung, Vergütungen und die Rückkehrregelung.

L.    Anwendbarer Tarifvertrag oder eine vergleichbare Regelung beziehungsweise bei der Entleihung von Personal, die geltenden Arbeitsbedingungen für den entliehenen Arbeitnehmer.

M.    Angabe, ob es sich bei dem Arbeitsvertrag um einen Leiharbeits- oder einen Payrollingvertrag handelt.

N.    Angabe, ob der Arbeitsvertrag unbefristet geschlossen wurde.

O.    Angabe, ob es sich um einen Abrufvertrag im Sinne des Gesetzes handelt.

P.    Im Falle eines Leiharbeitsvertrags: die Identität des entleihenden Unternehmens, sofern und sobald diese bekannt ist.

Q.    Falls eine Probezeit besteht, die Dauer und die Bedingungen der Probezeit.

R.    Sofern anwendbar, das vom Arbeitgeber gebotene Recht auf Weiterbildung.

S.    Soweit der Arbeitgeber dafür verantwortlich ist, die Identität der Sozialversicherungsträger, die die Sozialabgaben im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erhalten und der vom Arbeitgeber gebotene Sozialversicherungsschutz.
 

Wie und wann müssen die Daten bereitgestellt werden?

Die Daten sind schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Für eine elektronische Bereitstellung ist die ausdrückliche Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich. Die Angaben müssen vom Arbeitgeber unterzeichnet sein. Die Daten müssen so bereitgestellt werden, dass der Arbeitnehmer diese Angaben speichern und ausdrucken kann und sie müssen für ihn zu einem späteren Zeitpunkt noch zugänglich sein.

Einige Daten können durch ihre Aufnahme in den schriftlichen Arbeitsvertrag zur Verfügung gestellt werden. Dies betrifft die unter A. bis einschließlich J. sowie die unter N., O. und P. genannten Informationen. Stehen die unter F. bis einschließlich I. sowie die unter K. und Q. bis einschließlich S. genannten Daten in einem geltenden Tarifvertrag, reicht es aus, wenn der Arbeitgeber auf diesen Tarifvertrag verweist.

Die unter A. bis einschließlich E. sowie die unter H., I. und Q. genannten Angaben müssen spätestens eine Woche nach Arbeitsbeginn bereitgestellt werden. Die übrigen Angaben müssen innerhalb eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellt oder falls das Arbeitsverhältnis früher endet, so früh wie möglich mitgeteilt werden.

Was sind die Folgen, wenn die Informationen nicht bereitgestellt werden oder Falschangaben enthalten?

Weigert sich der Arbeitgeber, die Informationen zur Verfügung zu stellen oder wenn die bereitgestellten Informationen falsch sind, haftet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer für den dadurch entstandenen Schaden. Die Höhe des Schadens hängt von den jeweiligen Angaben und den konkreten Problemen ab, die dadurch entstanden sind. Auch Unklarheiten, die auftreten, weil die Informationen nicht bereitgestellt wurden oder Falschangaben enthalten, gehen zu Lasten des Arbeitgebers und diesbezügliche Abmachungen werden zugunsten des Arbeitnehmers ausgelegt.

Abschließend

Im nächsten Newsletter befassen wir uns näher mit ausgewählten Informationen, die vom Arbeitgeber bereitzustellen sind. Wenn Sie in der Zwischenzeit Fragen haben, sind wir gerne für Sie da.

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mr. Thessa van Zoeren
  • Arbeitsrechtberater

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