Was meint der niederländische Gesetzgeber mit „Arbeitsmuster”?
Das Arbeitsmuster beinhaltet die Zeiträume, in welchen ein Arbeitnehmer zur Arbeit eingeteilt werden kann. Es geht also nicht nur um die Anzahl der Wochenarbeitsstunden, sondern auch um die Frage, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten der Arbeitnehmer zur Verfügung stehen muss.
Das Gesetz unterscheidet hier zwei Situationen:
- ein weitgehend festgelegtes (vorhersehbares) Arbeitsmuster und
- ein weitgehend nicht festgelegtes (unvorhersehbares) Arbeitsmuster.
Welche Informationen der Arbeitgeber bereitstellen muss, hängt von der jeweiligen Situation ab.
Vorhersehbares Arbeitsmuster
Wenn für den Arbeitnehmer im Großen und Ganzen feststeht, wann er arbeitet, beispielsweise weil er feste Arbeitstage hat oder nach einem im Voraus bekannten Dienstplan tätig ist, spricht die niederländische Gesetzgebung von einem „vorhersehbaren Arbeitsmuster“.
In diesem Fall muss der Arbeitgeber unter anderem festlegen:
- wie viele Stunden der Arbeitnehmer gewöhnlich pro Tag oder Woche arbeitet;
- ob und wann Überstunden oder Mehrarbeit verlangt werden können und welche Vergütung dafür gezahlt wird; und
- ob es möglich ist, Schichten zu tauschen oder einen geänderten Dienstplan zu erhalten.
Wichtig zu wissen ist, dass Überstunden nicht als gewöhnliche Arbeitszeit gelten. Überstunden müssen somit nicht in der festgelegten Anzahl der Stunden berücksichtigt werden. Die Absprachen über Überstunden müssen jedoch klar festgelegt sein, damit Arbeitnehmer wissen, woran sie sind.
Auch bei wechselnden Dienstplänen oder Schichtdiensten kann es sich um ein vorhersehbares Arbeitsmuster handeln, solange der Arbeitnehmer weiß, innerhalb welcher Bandbreiten er eingeplant wird.
Unvorhersehbares Arbeitsmuster
Bei einigen Arbeitsverhältnissen lässt sich im Voraus nicht genau sagen, wann und wie viele Stunden jemand arbeiten wird. Dies trifft beispielsweise auf Abrufkräfte zu. In einer solchen Situation spricht die niederländische Gesetzgebung von einem „unvorhersehbaren Arbeitsmuster“.
Bei einem unvorhersehbaren Arbeitsmuster legt der Arbeitgeber fest, wann der Arbeitnehmer arbeiten muss. Aus diesem Grund stellt das Gesetz an dieser Stelle zusätzliche Anforderungen an die Informationen, die der Arbeitgeber bereitstellen muss.
Der Arbeitgeber muss in diesem Fall im Voraus klarstellen:
- dass die Arbeitszeit variabel und daher nicht festgelegt ist;
- wie viele Stunden der Arbeitnehmer mindestens arbeiten muss und die Bezahlung, die er dafür erhält;
- welchen Lohn der Arbeitnehmer für Tätigkeiten erhält, die er über die garantierten Stunden hinaus leistet;
- an welchen Tagen und zu welchen Zeiten der Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet werden kann (die sogenannten Referenztage und -stunden); und
- wie lange vor Arbeitsbeginn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordern muss, zur Arbeit zu erscheinen.
Die Referenztage und -stunden sind wichtig: Außerhalb dieser Zeiten darf der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit verpflichtet werden.
Das Gesetz schreibt nicht vor, wie viele Referenztage oder -stunden festgelegt werden müssen. Arbeitgeber können diese daher großzügig formulieren. Je weiter die Vereinbarungen gefasst sind, umso weniger Möglichkeiten hat der Arbeitnehmer, einen Einsatz auf Abruf abzulehnen.
Die Absicht des Gesetzgebers ist hier, dass Arbeitnehmer wissen, an welchen Zeiten sie sich für einen bestimmten Arbeitgeber bereithalten müssen, damit sie zu anderen Zeiten Vereinbarungen mit weiteren Arbeitgebern festlegen oder ihre privaten Termine planen können.
Für Abrufverträge gelten darüber hinaus weiterhin die allgemein bestehenden Regeln. Demnach muss ein Arbeitnehmer im Grundsatz mindestens vier Tage im Voraus über seine Abrufarbeit informiert werden.
Er hat zudem Anspruch auf mindestens drei Stunden Lohn pro Abruf und der Arbeitgeber muss ihm nach zwölf Monaten ein Angebot für ein festes Arbeitsvolumen unterbreiten, das mindestens dem durchschnittlichen Arbeitsvolumen in diesen zwölf Monaten entspricht.
Recht auf ein besser vorhersehbares Arbeitsmuster
Arbeitnehmer mit einem unvorhersehbaren Arbeitsmuster haben ebenfalls das Recht, um festere und besser vorhersehbare Arbeitszeiten zu bitten. Dies kann beispielsweise auf Abrufkräfte zutreffen, die regelmäßig in dem Unternehmen eingesetzt werden.
Eine solche Anfrage ist zulässig, wenn:
- innerhalb des Unternehmens tatsächlich ein besser vorhersehbares Arbeitsmuster möglich ist;
- der Arbeitnehmer seit mindestens 26 Wochen in dem Unternehmen beschäftigt ist.
Die Anfrage darf auch mündlich vorgebracht werden. Der Arbeitgeber muss darauf immer schriftlich antworten und seine Antwort begründen.
In den meisten Fällen muss der Arbeitgeber innerhalb eines Monats reagieren. Für kleine Arbeitgeber – das heißt Unternehmen mit weniger als 10 Arbeitnehmern – gilt eine längere Frist von maximal drei Monaten.
Reagiert der Arbeitgeber nicht fristgerecht, wird das Arbeitsmuster automatisch an die Anfrage des Arbeitnehmers angepasst. Damit ändert sich auch der Arbeitsvertrag. Arbeitnehmer dürfen eine Anfrage nach Anpassung des Arbeitsmusters frühestens nach einem Jahr erneut vorbringen. Es ist daher wichtig, dass Sie rechtzeitig reagieren, wenn ein Arbeitnehmer mit einer solchen Bitte an Sie herantritt.
Haben Sie Fragen zur Festlegung der Arbeitszeit und des Arbeitsmusters oder benötigen Sie Unterstützung, falls ein Arbeitnehmer um ein besser vorhersehbares Arbeitsmuster bittet? Wir unterstützen Sie gerne.
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