WKR
Am 01. Januar 2015 ist die sogenannte Werkkostenregeling (WKR) in Kraft getreten. In der WKR werden frei vereinbarte Vergütungen und Sachleistungen in den Niederlanden beschrieben.
Im Jahr 2024 dürfen Sie maximal 1,92% (bis zu einer Lohnsumme von 400.000 €, darüber maximal 1,18%) Ihrer gesamten steuerpflichtigen Lohnsumme (Freibetrag) für Vergütungen und Sachleistungen Ihrer Mitarbeiter aufwenden. Über den Betrag innerhalb des Freibetrags, zahlen Sie keine Lohnsteuer. Für Beträge, die über diesen Freibetrag hinausgehen, zahlen Sie Lohnsteuer in Form einer Pauschale von 80%. Ab 2016 gilt, dass Vergütungen belegt werden und einen sogenannten „Üblichkeitstest“ bestehen müssen.
Es gibt Sachleistungen, die aufgrund von Nullschätzungen zulasten des Freibetrags gehen. Außerdem fallen bestimmte Kosten nicht unter die Pauschale. Hier gilt eine gezielte Freistellung, zum Beispiel die Reisekostenerstattung von maximal 0,23 € pro Kilometer (2024), (2023: 0,21 € pro Kilometer).
Kostenpauschale
In den Niederlanden ist die Auszahlung einer festen monatlichen steuerfreien Kostenpauschale nicht ohne Weiteres möglich. Damit ein fester monatlicher Betrag ausgezahlt werden darf, muss ein Mitarbeiter über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nachweisen, dass er Kosten verauslagt hat. Dazu muss er die Belege aufbewahren. Anhand dieser Belege kann dann eine pauschale Kostenerstattung festgelegt werden.
Durch eine stichprobenartige Kontrolle sollte regelmäßig überprüft werden, ob die steuerfreie Kostenpauschale den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
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Möchten Sie wissen, welche weitere steuerlichen Konsequenzen auf Sie zukommen, wenn Sie einen niederländischen Arbeitnehmer einstellen? Dann wenden Sie sich an einen unserer Mitarbeiter beim German Desk. Sie werden Ihnen gerne helfen!