Die niederländische Erbschaft- und Schenkungsteuer
Das niederländische Erbschaftsteuergesetz sieht vor, dass das, was man von einer Person erwirbt, die zum Zeitpunkt der Schenkung (oder des Todes) in den Niederlanden ansässig ist, versteuert werden muss.
Was aber bedeutet dies konkret? Wenn der Schenker (oder Erblasser) zum Zeitpunkt der Schenkung (oder zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers) in den Niederlanden wohnt, ist diese Schenkung (oder Erbschaft) in den Niederlanden steuerpflichtig.
Dabei wird nicht die gesamte Schenkung (beziehungsweise Erbschaft) besteuert. In den Niederlanden gibt es eine Reihe von Steuerbefreiungen. Ein Beispiel ist der jährliche Freibetrag (für Schenkungen) von Eltern an ihre Kinder. Im Jahr 2023 liegt dieser Freibetrag bei 6.035 €. Wenn also ein Elternteil seinem Kind diesen Betrag schenkt, kann dies steuerfrei erfolgen.
Bis zu einem Wert von 138.642 € gilt in den Niederlanden eine Schenkung-/Erbschaftsteuer in Höhe von 10% (Eltern an Kind) beziehungsweise von 30% (Dritte). Auf den darüber hinausgehenden Betrag werden 20% beziehungsweise 40% Steuern fällig.
Wenn sowohl der Schenker/Erblasser als auch der Empfänger in den Niederlanden wohnen, gelten die „gewöhnlichen“ niederländischen Gesetze und Vorschriften. Wohnen Sie jedoch in den Niederlanden Ihre Kinder dahingegen (weiterhin) in Deutschland? Dann empfiehlt sich auch ein Blick auf die deutschen Gesetze und Vorschriften zur Schenkung- und Erbschaftsteuer.
Die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die Erhebung der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer wird durch das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.
Demnach entsteht eine Steuerpflicht, wenn der Erblasser/Schenker oder der Erwerber zum Zeitpunkt des Todes (oder der Schenkung) des Erblassers/Schenkers in Deutschland ansässig ist oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine Ausführung darüber, was als „gewöhnlicher Aufenthalt“ gilt, würde über den Rahmen dieses Artikels hinausgehen. Entscheidend ist an dieser Stelle nur, dass eine Person ihren Wohnsitz in Deutschland hat.
In diesem Fall entsteht eine unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht. In Deutschland sind also sowohl der Schenker als auch der Beschenkte steuerpflichtig.
Und, ähnlich wie in den Niederlanden, gilt auch in Deutschland, dass nicht der gesamte Betrag, den Sie schenken (oder vererben), der Steuer unterliegt.
Bei Kindern gilt ein Freibetrag von 400.000 € pro Kind sowohl für eine Erbschaft als auch für zuvor erworbene Schenkungen. Innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren werden für die Berechnung des Freibetrags alle Schenkungen (und Erbschaften) addiert.
Gemäß den oben stehenden Vorschriften ist jede Schenkung (oder Erbschaft) sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland steuerpflichtig. Damit wird der Erwerb einer Schenkung (oder Erbschaft) zweimal besteuert. Was lässt sich dagegen unternehmen?
Vermeidung einer Doppelbesteuerung
Zwischen Deutschland und den Niederlanden gibt es kein Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Dies hat zur Folge, dass sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland Steuern gezahlt werden müssen.
Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, gewährt Deutschland einseitig Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, wie in § 21 ErbStG festgelegt. Demnach ist es möglich, die vergleichbare ausländische Erbschaftsteuer von der in Deutschland fälligen Erbschaft- und Schenkungsteuer abzuziehen.
Um den Abzug in Anspruch nehmen zu können, müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss eine unbeschränkte Steuerpflicht für den Erwerb der Schenkung/Erbschaft bestehen. Diese ergibt sich aus der deutschen Ansässigkeit entweder des Schenkers oder des Erwerbers.
Wird die Vermeidung der doppelten Erbschaft- und Schenkungsteuer auf Grundlage der Ansässigkeit des Empfängers der Schenkung gewährt und der Schenker wohnte nicht in Deutschland, wird der gesamte Erwerb von der ausländischen Steuer befreit, mit Ausnahme der Steuer auf das in Deutschland belegene Vermögen (wie Immobilien, gegebenenfalls Bankkonten/Wertpapiere oder Lebensversicherungen).
Bei einer Steuerbefreiung aufgrund des Wohnsitzes des Erwerbers, ist diese der Höhe nach auf den Betrag der deutschen Steuer begrenzt, die für den Besitz, für den die Befreiung gewährt wird, zu zahlen wäre.
Beispiel und Tipps:
Angenommen, Sie wohnen in den Niederlanden und möchten Ihrem Kind (das in Deutschland wohnt) eine Schenkung in Höhe von 500.000 € gewähren. Wie können Sie dieses Geschenk unter Berücksichtigung der oben stehenden Grundsätze steuerlich begünstigt an Ihr Kind weitergeben?
Wie bereits erwähnt, gilt in Deutschland ein Freibetrag von 400.000 € für Kinder (berechnet über einen Zeitraum von 10 Jahren). In den Niederlanden gelten leider erheblich niedrigere Freibeträge (jährlicher Freibetrag von circa 6.000 €).
Sie haben die Möglichkeit, die Schenkung über mehrere Jahre zu verteilen. Sie könnten Ihrem Kind beispielsweise in den ersten vier Jahren 100.000 € pro Jahr schenken. In den Niederlanden ist Ihr Kind dann steuerpflichtig (Steuersatz von 10%), in Deutschland aber bleibt Ihr Kind mit der Schenkung unter dem Freibetrag.
Wenn Sie abschließend die verbleibenden 100.000 € schenken möchten, sollten Sie dies nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist in Deutschland tun (das heißt, im 11. Jahr). Zu diesem Zeitpunkt wäre die Schenkung in Deutschland wiederum steuerfrei und nur in den Niederlanden steuerpflichtig.
Abschließend
Es ist daher wichtig, sich genau zu überlegen, wo Sie steuerpflichtig sind und/oder wo Sie bei grenzüberschreitenden Schenkungen (oder Erbschaften) zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.
Natürlich haben wir den obigen Artikel aus einem niederländischen Blickwinkel verfasst. Für weitere Informationen können Sie uns jederzeit kontaktieren. Wir raten Ihnen außerdem, sich immer an einen Erbrecht-Spezialisten in Deutschland zu wenden.